Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG und Personaldienstleistern

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Personalvermittlungsgeschäfte zwischen dem Personaldienstleister und der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG). Mit der Eingabe von Kandidatendossiers durch den Personaldienstleister an KKG gelten diese AGB für vollumfänglich anerkannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personaldienstleisters sind hiermit ausdrücklich wegbedungen.

Die aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird auf dem Internet unter www.kkg.ch publiziert. Nicht Gegenstand dieser AGB sind Mandate, mit welchen KKG Personaldienstleister zur Rekrutierung und Vermittlung von Kandidaten aktiv beauftragt. Dazu werden jeweils separate Verträge geschlossen.

2. Leistungsumfang

Der Personaldienstleister übernimmt für KKG die Selektion von Fach- und Führungspersonal auf Erfolgsbasis.

Bevor der Personaldienstleister ein komplettes Dossier an KKG sendet, hat er den vorgeschlagenen Kandidaten, den er für die Vakanz empfiehlt, sorgfältig auf seine Eignung für die offene Stelle zu prüfen und notwendige persönliche Gespräche zu führen.

3. Gesetzliche Vorschriften

Der Personaldienstleister gewährleistet, dass er über folgende Bewilligungen verfügt:

eine gültige Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und der Arbeitsvermittungsverordnung (AVV)

und bei Vermittlungen aus dem Ausland:

eine gültige Bewilligung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO)

Der Personaldienstleister legt KKG auf Verlangen Kopien der entsprechenden Bewilligungen vor.

KKG behält sich ausdrücklich vor, im Falle von Verletzungen der vorliegenden Bedingungen, entschädigungslos und ohne weitere Begründung auf die Zusammenarbeit mit dem Personaldienstleister zu verzichten. 

4. Dauer des Auftrages und Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Einreichung des Kandidatendossiers an KKG und endet mit Anstellung des vermittelten Arbeitnehmenden oder mit Ablehnung des Kandidaten durch KKG.

KKG kann jederzeit ohne finanzielle Folgen dem Personaldienstleister die Eingabe von Kandidatendossiers schriftlich untersagen. Reicht er trotzdem Kandidatendossiers ein, so ist bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten kein Erfolgshonorar geschuldet.

5. Erfolgshonorar und Rechnungsstellung

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zwischen KKG und dem durch den Personaldienstleister für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidaten innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung des Dossiers verpflichtet sich KKG zur Bezahlung einer Vermittlungsgebühr. Das zu bezahlende Honorar basiert auf dem mit dem Kandidaten vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt inkl. 13. Monatslohn (ohne Spesen, ohne Zulagen und ohne einmalige Prämien u.ä.) und wird wie folgt berechnet:

Tabelle
Jahressalär Erfolgshonorar
Bis CHF 80'000.- 10%
CHF 80'001.- bis CHF 120'000.- 12%
CHF 120'001.- bis CHF 140'000.- 14%
Ab CHF 140'001.- 15%

 

Das Erfolgshonorar versteht sich ohne MWST und deckt alle Leistungen (inkl. Spesen) des Personaldienstleisters ab.

Führt die Personalvermittlung nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Kandidaten, schuldet KKG, unabhängig der Gründe der Nichtanstellung, dem Personaldienstleister kein Honorar.

Werden von mehreren Personaldienstleistern Dossiers zum identischen Stellensuchenden eingereicht, so wird das Honorar ausschliesslich demjenigen Personaldienstleister ausgerichtet, der das Dossier zuerst eingereicht hat und ein Vertrag gemäss diesen AGB zustande gekommen ist. Massgeblich ist dabei der Poststempel oder das digitale Versanddatum.

Wird ein Dossier zugleich vom Stellensuchenden persönlich und vom Personaldienstleister bei KKG eingereicht, so ist kein Honorar an den Personalvermittler geschuldet.

Tritt der Arbeitnehmende die vermittelte Stelle nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht an, hat der Personaldienstleister 100% des bereits von KKG bezahlten Erfolgshonorars innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

Verlässt ein Arbeitnehmender innerhalb der Probezeit KKG oder kündigt KKG dem Arbeitnehmenden während dieser Frist, so hat der Personaldienstleister KKG 50% des Erfolgshonorars zurückzuerstatten. Ausgeschlossen davon sind folgende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welche nicht im Einflussbereich des Personaldienstleisters liegen: Krankheit, Unfall, Arbeitsplatzabbau, Reorganisation, Übernahme und Fusion sowie wesentliche Änderung der Stellenbeschreibung.

Das Erfolgshonorar wird mit der vollständigen Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit dem vermittelten Arbeitsnehmer fällig. Der Personaldienstleister stellt die entsprechende Honorarrechnung (inkl. MWST) an KKG. Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. 

6. Pflichten des Personaldienstleisters

Der Personaldienstleister gewährleistet eine fachgerechte und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen.

Der Personaldienstleister verpflichtet sich zur Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, des Datenschutzes und der Gleichbehandlung. 

Der Personaldienstleister verpflichtet sich zur absoluten Diskretion. Alle vertraulichen firmen- bzw. personenbezogenen Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung des KKGs und des Kandidaten weitergeleitet.

7. Haftung

Der Personaldienstleister haftet KKG gegenüber für Schäden, die er oder von ihm beigezogene Dritte der KKG verursacht hat.

8. Rechtsgewährleistung

Der Personaldienstleister gewährleistet, dass die Rechte Dritter durch die erbrachten Leistungen nicht beeinträchtigt werden. Sofern entgegen dieser Pflicht dennoch Rechte Dritter verletzt werden, so hält der Personaldienstleister KKG vollumfänglich schadlos.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollten sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was KKG und der Personaldienstleister gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 

10. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle Angelegenheiten zwischen dem Personaldienstleister und KKG ist Olten. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.

3. Oktober 2024